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Gebäude-Energie-Gesetz 2024: Das bedeutet das „Heizungsgesetz“ für Ihre Hallenheizung

Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Regelungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG), die beim Einbau einer Heizung beachtet werden müssen. Diese haben zum Ziel, den Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung zu fördern. Viele Kunden sind durch die gesetzlichen Änderungen verunsichert und fragen sich, wie sich das Gebäudeenergiegesetz mit ihrer Heizung umsetzen lässt. Wie können Sie zukünftig Ihre Industriehalle oder Lagerhalle beheizen? In diesem Beitrag klären wir auf!

Gebäudeenergiegesetz: Zusammenfassung

  1. Aktuell wird in Deutschland rund 80 % der Wärmenachfrage durch fossile Brennstoffe abgedeckt. Ab dem 1. Januar 2045 soll damit Schluss sein: Alle Heizungen sowie der Bezug aus Wärmenetzen müssen spätestens dann auf 100 % erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme umgestellt sein.
  2. Um dies zu erreichen, sieht das GEG (Gebäudeenergiegesetz) vor, dass möglichst nur noch Heizungen installiert werden, die zu mindestens 65 % auf erneuerbaren Energien basieren. Dazu gehören Strom, Wasserstoff und Bio-Flüssiggas.
  3. Für den Wechsel und die Übergangszeit gibt es im GEG 2024 unterschiedliche Fristen. Diese sind abhängig von der Größe der Kommunen, sowie davon, ob es sich um Bestandsbauten oder Neubaubauten handelt.

GEG-Anforderungen erfüllen: Klassifizierung Ihrer Heizung

Die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetz 2024 beziehen sich größtenteils auf die Heizungstechnik und die Wärmedämmung eines Gebäudes. Darüber hinaus stellt das GEG aber auch konkrete Anforderungen an die Klimatechnik und Hitzeschutzmaßnahmen. Dabei ist der Energiehaushalt des Gebäudes maßgeblich. Werte wie Raumheizung, Raumkühlung, Stromverbrauch, Luftaustausch und Warmwassererzeugung werden herangezogen, um es zu klassifizieren. Zur Berechnung gibt es mehrere Verfahren, welche die verschiedenen Energieformen einbeziehen:
  • Primärenergie – der gesamte Prozess der Energiebereitstellung, vom Rohstoffabbau bis zur Verwendung
  • Endenergie – Energie, die dem Gebäude von außen zugeführt wird
  • Nutzenergie – tatsächlich im Gebäude verwendete Energie, z. B. zum Heizen

GEG-Anforderungen an Neubauten

Das Gebäude-Energie-Gesetz 2024 hat zum Ziel, den Ausbau regenerativer Energien anzukurbeln. Dabei betrifft das GEG-Heizungsgesetz besonders Neubauten. Seit dem 1. Januar 2024 muss möglichst jede in einem Neubau eingebaute Heizung zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden – wenn der Neubau in einem Neubaugebiet errichtet wird.

Wird der Neubau trotz Gebäudeenergiegesetz mit einer Ölheizung oder Gasheizung ausgestattet, muss die Heizungsanlage schrittweise „grüner“ werden. Das bedeutet:
  • Ab 2029 müssen mind. 15 % Wärme aus grünem bzw. blauem Wasserstoff oder Biomasse (Bio-Methan oder Bio-Propan) erzeugt werden ( = „H2 ready“).
  • Ab 2035 sind es mindestens 30 %.
  • Ab 2040 sind es mindestens 60 %.
Zudem gibt es eine Beratungspflicht vor dem Einbau neuer Heizungen, wenn diese mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden soll. Die Beratung kann durch einen Energieberater, Installateur, Schornsteinfeger oder einen Heizungs-Experten wie GEWEA erfolgen.

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GEG-Anforderungen an Bestandsgebäude

Das Gebäudeenergiegesetz gibt für Bestandsgebäude generell niedrigere Anforderungen vor als für Neubauten. Grundsätzlich sind für Sie die folgenden drei Punkte besonders relevant:
  • Bei einer Renovierung dürfen Eigentümer keine baulichen Veränderungen vornehmen, welche die energetische Qualität verschlechtern.
  • Bei Erweiterung und Ausbau eines Gebäudes müssen gesetzliche Mindeststandards beachtet werden, z. B. für den energetischen Standard der Heizungsanlage oder den Wärmeschutz der Gebäudehülle.
  • Für Altbauten schreibt das GEG 2024 diverse Austausch- und Nachrüstpflichten vor. Diese müssen Eigentümer unabhängig von einer Sanierung erfüllen.
Hinweis: Bei der Sanierung von Gebäuden muss das GEG nur erfüllt werden, wenn relevante Veränderungen bzw. Sanierungen an der Gebäudehülle vorgenommen werden.

Gebäudeenergiegesetz: Austauschpflicht für alte Heizungen

Gebäudeenergiegesetz und Ölheizung – hat das noch Zukunft? Mit den gesetzlichen Änderungen ist für viele alte Ölheizungen und Gasheizungen Schluss. Das Gebäudeenergiegesetz legt die Austauschpflicht für alte Heizkessel fest. Erneuert werden müssen aber nur sogenannte Standardkessel und Konstanttemperaturkessel.

Neu ist die Austauschpflicht aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) jedoch nicht. Schon die Vorgängergesetze – hier zu nennen sind die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das GEG 2020 – enthielten eine entsprechende Regelung. Festgeschrieben ist der Heizungstausch im GEG in § 72 „Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen“. Dort ist geregelt, dass Gasheizungen und Ölheizungen, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betrieben werden dürfen. Für Gasheizungen und Ölheizungen, die ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, gilt die Austauschpflicht nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung.

Wichtig: Der GEG-Heizungstausch greift nur für Standardkessel und Konstanttemperaturkessel.

Gebäudeenergiegesetz Austauschpflicht: Diese Ausnahmen gibt es

Nicht in jedem Fall sind Eigentümer verpflichtet, ihre alte Heizung zu erneuern. Das GEG 2024 sieht Ausnahmen für den Heizungstausch vor:
  • Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel
  • Heizungen mit einer Nennleistung unter vier Kilowatt (kW) oder über 400 kW
  • Heizungen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, wenn diese Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach GEG 2024 sind
  • Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die schon am 1. Februar 2002 dort eine Wohnung selbst genutzt haben

Wie greift das Gebäudeenergiegesetz bei Eigentümerwechsel?

Das Gebäudeenergiegesetz sieht eine Sanierungspflicht bei einem Eigentümerwechsel vor. Wenn es durch einen Hauskauf oder eine Erbschaft zu einem Eigentümerwechsel kommt, hat der neue Eigentümer die Pflicht, die Immobilie zu sanieren. Für die GEG-Sanierungspflicht gibt es eine Frist von zwei Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Maßnahmen umgesetzt und die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes 2024 erfüllt werden. Im Rahmen der GEG-Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel schreibt das GEG-Heizungsgesetz drei Maßnahmen vor, die innerhalb der zwei Jahre erledigt sein müssen: 
  • Dämmung der obersten Geschossdecke einer beheizten Wohnung als Abgrenzung zu einem nicht ausgebauten und nicht beheizten Dachraum oder Dämmung des Dachs anstelle der obersten Geschossdecke (§ 47 GEG)
  • Modernisierung von Heizungen durch den Austausch von Standard- und Konstanttemperaturkessel (§ 72 GEG)
  • Dämmung von warmwasserführenden Rohren, nämlich von ungedämmten Heizungs- und Warmwasserrohren oder Armaturen in unbeheizten Räumen (§ 71 GEG)

Fristen im Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Für den Umstieg auf „grüne Energie“ gibt es verschiedene Fristen:
  • Seit dem 1.1.2024 müssen Neubauten in Neubaugebieten bei der Errichtung mit Heizungen ausgestattet werden, die mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen.
  • Ab 1.7.2026 muss in Kommunen ab 100.000 Einwohnern jede neue Heizung mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen.
  • Ab 1.7.2028 muss in Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern jede neue Heizung mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen.
  • Seit dem 1.1.2024 gilt für Bestandsbauten und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten: Das Gebäudeenergiegesetz wird an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt.
  • Energiemonitoring und -automation ist ab 1.1.2025 Pflicht.
  • Im Bestand muss bis zum 1.1.2025 ein Energiemanagement nachgerüstet werden, wenn die Heizlast >290 kW und dies wirtschaftlich ist.
  • Grundsätzlich endet der Betrieb von fossilen Heizungen am 31.12.2044.
Aber auch schon vor Ablauf dieser Fristen, also während der Übergangsphase, ist es vorteilhaft, bei einer neuen Heizung auf eine klimafreundliche Option zu setzen. Damit stellen Sie sicher, dass Ihre Heizungsanlage die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Zudem vermeiden Sie dadurch einige Preisrisiken. Sollten Sie in der Übergangsphase jedoch die Anschaffung einer Öl- oder Gasheizung in Erwägung ziehen, gibt es einige Aspekte zu berücksichtigen: die Preisentwicklung der Energieträger und für die CO2-Abgabe, sowie die Pflicht, ab 2029 steigende Anteile von grünen Brennstoffen zu nutzen. Zu Ihren nachhaltigen Optionen zählen:
  • Nachhaltiges Biomethan
  • Biogenes Flüssiggas
  • Synthetische Brennstoffe auf Wasserstoff-Basis

Hallenheizung austauschen: Übergangsfristen im Gebäude-Energie-Gesetz

Falls Ihre Hallenheizung nicht repariert werden kann und ausgetauscht werden muss, treten die im GEG-Gesetz geregelten Übergangsfristen in Kraft. Muss eine Heizung komplett ausgetauscht werden, dürfen Sie für bis zu 5 Jahre eine Gas- oder Ölheizung mit fossilen Brennstoffen betreiben. Zudem gelten für hohe Hallen besondere Fristen.

Fristen für Hallen mit über 4 m Höhe
  • Der Tausch von einzelnen Geräten (Infrarotstrahler oder Warmluftheizungen) kann über 10 Jahre erfolgen. 
  • Die Frist beginnt nach Tausch des ersten Strahlers oder Warmluftgeräts.
  • Spätestens nach 11 Jahren müssen die Hallen mit mind. 65 % erneuerbaren Energien beheizt werden.
  • Dafür müssen Sie die einzelnen Strahler bzw. Warmluftgeräte gegen die beste verfügbare Technik austauschen.
Hinweis: Aufgrund ihrer hohen Energieeffizienz können dezentrale Hallenheizungen mit Hellstrahlern und Dunkelstrahlern in Raumhöhen über 4 Metern problemlos GEG-konform eingesetzt werden!

Heizen mit erneuerbaren Energien

Um mit erneuerbaren Energien zu heizen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Mit den folgenden Optionen erfüllen Sie die GEG-Anforderungen sicher.
  • Anschluss an ein Wärmenetz: Wärmenetzbetreiber müssen bis 2045 ihre Wärmeerzeugung vollständig auf erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme umstellen.
  • Elektrische Wärmepumpe: Nutzt zum Großteil Wärme aus der Umgebung, also Erde, Wasser oder Luft. Der benötigte Strom wird schrittweise klimaneutral. Wärmepumpen sind energieeffizient, jedoch eine deutlich kostspieligere Investition als Strahlungsheizungen. Die Kombination mit HVLS-Ventilatoren zur Verteilung der warmen Luft kann sinnvoll sein.
  • Biomasseheizung: Hierzu zählen z. B. Holz, Pellets oder Hackschnitzel.
  • Stromdirektheizung: Nur in sehr gut gedämmten Gebäuden sinnvoll, da sonst hohe Betriebskosten anfallen.
  • Heizung auf Basis von Solarthermie: Muss den Wärmebedarf des Gebäudes komplett decken.
  • Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizung: Muss hauptsächlich (mind. 65 %) mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Wärmepumpen in Verbindung mit Strahlungsheizung: Wärmepumpen übernehmen die Grundlast, die Strahlungsheizung übernimmt die Spitzenlast an extrem kalten Tagen. 
  • Gas-Strahlungsheizung mit klimafreundlichem Brennstoff: Darunter versteht sich ein Brennstoff, der aus mindestens 65 % Biomethan, Bio-Flüssiggas oder grünem und blauem Wasserstoff besteht, einschließlich daraus hergestellter Derivate.
  • Elektrische Strahlungsheizung: Wird zu 100 % als regenerativ bewertet, kann aber – abhängig vom aktuellen Strompreis – relativ hohe Verbrauchskosten mit sich bringen. Weniger effizient als Wärmepumpen, aber gut geeignet als punktuelle oder temporäre Heizung.

Weitere Optionen für Ihre GEG-konforme Hallenheizung

Neben den im Gebäudeenergiegesetz 2024 vorgeschlagenen Optionen können Sie auch andere Technologien und Kombinationen auf Basis erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme nutzen. In diesem Fall müssen Sie durch eine fachkundige Person einen GEG-Nachweis erbringen lassen. Das bedeutet: Sie müssen nachweisen, dass der Anteil erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme an der Wärmeerzeugung bei mindestens 65 % liegt.
  • Elektrostrahler und Dunkelstrahler-Hybrid: Ähnlich zum Wärmepumpen-Strahlungsheizung-Hybrid. 30 % Anteil der Elektrostrahler-Leistung an der Heizlast, Spitzenlast wird durch die Gas-Dunkelstrahler abgedeckt.
  • Kombination aus Wärmepumpen, Elektrostrahler, H2- oder Gas-Dunkelstrahlern
Tipp: Mehr über nachhaltige Heizoptionen erfahren Sie schon bald in unserem Blog!

Gebäudeenergiegesetz 2024: Ausnahmen

Im Gebäudeenergiegesetz 2024 sind Ausnahmen definiert, die von der 65%-EE-Regel ausgenommen sind. Somit gilt das GEG 2024 nicht für:
  • Betriebsgebäude für die Aufzucht oder Haltung von Tieren
  • Betriebsgebäude, die großflächig und lang offengehalten werden müssen
  • unterirdische Bauten
  • Unterglasanlagen und Kulturräume für die Pflanzenzucht
  • Traglufthallen und Zelte
  • Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von max. 2 Jahren
  • Gebäude mit religiöser Funktion
  • sonstige handwerkliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12°C oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden

Gebäudeenergiegesetz Förderung & Kosten

Wenn Sie jetzt in eine neue Hallenheizung investieren möchten, sollten Sie eine nachhaltige und langfristig wirtschaftliche Lösung wählen. Das gilt insbesondere mit Blick auf die voraussichtliche Laufzeit der neuen Heizungsanlage. Um die Heizkosten und die Wirtschaftlichkeit der Heizung zu bewerten, kommt es auf verschiedene Faktoren an. Dazu zählen: 
  • Anschaffungskosten
  • Betriebskosten
  • Wartungskosten
  • Fördermöglichkeiten 
Gerne beraten wir Sie zu den besten Optionen für Ihre Hallenheizung!

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Gebäudeenergiegesetz Förderung ab 2024

Wenn Sie für die Umsetzung des GEG eine Förderung beantragen möchten, gibt es verschiedene Fälle, in denen eine GEG-Förderung möglich ist. Die Optionen sind in den Richtlinien des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) geregelt. Zu einer Grundförderung von 30 % gibt es weitere, gestaffelte Fördermittel. Die maximale Förderung beträgt 70 %, die förderfähigen Kosten sind auf 30.000 Euro begrenzt.
  • Grundförderung von 30 %: Für den GEG-Heizungstausch einer alten, fossilen gegen eine neue, klimafreundliche Heizung. 
  • Förderung von Hybridlösungen: Hier wird der Wärmepumpenanteil der Anlage gefördert.
  • Effizienz-Bonus: 5 % für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder mit einem natürlichen Kältemittel betrieben werden.
  • Biomasseheizungen: Zuschlag von 2.500 € für Biomasseheizungen, vorausgesetzt sie liegen innerhalb eines Staub-Emissionsgrenzwertes von 2,5 mg/m³.
  • Gasheizungen: Gefördert werden nur die Mehrkosten, die Sie aufwenden müssen, damit die Heizung später zu 100 % mit Wasserstoff betrieben werden kann.
  • Speed-Bonus: Zusätzlich bis zu 20 % bis 31.12.2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen für selbstnutzende Eigentümer. Der Bonus sinkt danach alle zwei Jahre um 3 %.
Hinweis: Von der GEG-Förderung ausgenommen sind neue Öl- und Gasheizungen. Sie sollen selbst dann nicht gefördert werden, wenn sie bereits mit einem Anteil an erneuerbaren Energien wie Biogas betrieben werden.

Unser Fazit zum neuen GEG

Generell begrüßen wir den schrittweisen Umstieg auf nachhaltige, erneuerbare Energien, auch wenn dies für Unternehmen und Privatpersonen einige Herausforderungen mit sich bringt. Um Ihre Halle in Zukunft gesetzeskonform zu beheizen, gibt es verschiedene Lösungswege. Einige von ihnen lassen sich direkt umsetzen, für andere benötigen Sie einen GEG-Nachweis durch den Energieberater. Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall einen Fachmann zu konsultieren, der Sie bei der Entscheidungsfindung unterstützt.

Kontaktieren Sie noch heute GEWEA – Ihre Experten für Hallenheizungen. Gemeinsam finden wir die richtige Lösung für Sie!

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FAQ zum Thema: Gebäudeenergiegesetz 2024

Was ist das Gebäudeenergiegesetz?

Das GEG regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude. Die Vorgaben im Gebäudeenergiegesetz zur Dämmung und zur Heizungstechnik eines Gebäudes betreffen sowohl Neubauten als auch Bestandsgebäude. In seiner aktuellen Fassung zielt das GEG 2024 hauptsächlich darauf ab, die staatliche Vorgabe umzusetzen, dass ab dem 1.12.2045 ausschließlich zu 100 % erneuerbare Energien zum Einsatz kommen dürfen. Mehr Infos finden Sie im Lexikon.

Seit wann gibt es das Gebäudeenergiegesetz?

Das GEG gibt es bereits seit 2020. Seither wurde es mehrfach überarbeitet. Die letzte Version ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten und enthält umfangreiche Vorgaben zum Heizungseinbau beziehungsweise Heizungstausch. Aus diesem Grund wird das GEG oft auch als „Heizungsgesetz“ bezeichnet.

Was ändert sich im GEG?

In erster Linie ändern sich die Anforderungen an neue Heizungsanlagen: Sie sollen zukünftig mindestens 65 % der bereitgestellten Wärme mithilfe erneuerbarer Energien erzeugen. Dafür gelten unterschiedliche Stichtage. Diese sind vor allem an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt.

Welche Gebäude sind von dem Gebäudeenergiegesetz betroffen?

Das Gebäudeenergiegesetz beinhaltet umfangreiche Regelungen für den energetischen Standard von beheizten und klimatisierten Gebäuden. Diese betreffen sowohl Neubauten als auch Bestandsimmobilien. Jedoch sind im Gebäudeenergiegesetz 2024 auch Ausnahmen definiert.

Für welche Gebäude gilt das GEG nicht?

Das GEG 2024 gilt nicht für: Betriebsgebäude zur Aufzucht oder Haltung von Tieren, Betriebsgebäude, die großflächig und lang offengehalten werden müssen, unterirdische Bauten, Unterglasanlagen und Kulturräume für die Pflanzenzucht, Traglufthallen und Zelte, provisorische bzw. wiederholt aufstellbare Gebäude und Gebäude für religiöse Zwecke. Ausgenommen sind zudem sonstige handwerkliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12°C oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.

Was bedeutet „erneuerbare Energien“?

Erneuerbare Energien sind Energiequellen, die sich kontinuierlich erneuern und daher als nachhaltige Alternativen zu nicht erneuerbaren Energieträgern wie fossilen Brennstoffen gelten. Diese Energiequellen stammen aus natürlichen Prozessen, wie Sonnenlicht, Wind, Gezeiten, Wasserkraft und Biomasse. Im Gegensatz zu fossilen Brennstoffen, die begrenzt sind und zur Umweltverschmutzung beitragen, sind erneuerbare Energien umweltfreundlich und tragen dazu bei, den Klimawandel einzudämmen.

Was bedeutet „unvermeidbare Abwärme“ bei Heizungsanlagen?

„Unvermeidbare Abwärme“ beschreibt die Wärme, die als Nebenprodukt eines Prozesses oder einer Aktivität entsteht und nicht vollständig vermieden werden kann. In Heizungsanlagen bezieht sich der Begriff auf die Wärme, die als Nebenprodukt des Heizprozesses entsteht und nicht vollständig genutzt werden kann, um den beabsichtigten Heizzweck zu erfüllen. Diese unvermeidbare Abwärme kann verschiedene Ursachen haben, wie zum Beispiel Wärmeabstrahlung, Wärmeleitung, Abgaswärme, Schornsteinverluste. Effiziente Heizungsanlagen sind bestrebt, diese Verluste zu minimieren, um den Energieverbrauch zu optimieren und die Betriebskosten zu senken.

PERSÖNLICHE BERATUNG

Sparsam, effizient – einfach genial: Während viele Heizungen die Luft erwärmen, beheizen Infrarot-Strahlungsheizungen gezielt Flächen und Gegenstände, Böden, Wände, Maschinen und Menschen. Das zugrundeliegende Prinzip ist die so genannte Wärmestrahlung. So funktioniert die Sonne – so funktionieren unsere Heizungssysteme.