Allgemeine Geschäftsbedingungen der GEWEA Hallenheizungen GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1. Diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Erste Angebote geben wir in der Regel kostenlos ab. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten führen wir nur unentgeltlich aus, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und bleibt.

2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum. Diese Unterlagen und Kostenanschläge dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Urheberrecht an diesen Unterlagen verbleibt bei uns.

4. Sofern eine Bestellung als Angebot im Sinne von § 145 BGB anzusehen ist, kommt der Vertragsschluss durch Annahme in Form der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens durch Auslieferung der Ware durch den Verkäufer zustande.

§ 3 Vertragsinhalt

1. Für den Inhalt des Vertrages sind unsere schriftliche Auftragsbestätigung und die hier niedergelegten Bedingungen maßgebend. Haben wir ein schriftliches Angebot mit zeitlicher Befristung abgegeben, so wird dieses Angebot samt unseren Bedingungen zum Inhalt des Vertrages, wenn es der Besteller fristgemäß auch formlos annimmt.

2. Ziffer 1 gilt auch dann, wenn der Besteller uns den erteilten Auftrag bestätigt. Maßgebend bleiben unsere Bedingungen.

3. Schutzvorrichtungen liefern wir nur mit, wenn dies vereinbart oder zwingend vorgeschrieben ist.

§ 4 Preise und Zahlung

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere angegebenen Preise für die Lieferung zum vorgesehenen Zeitpunkt und ohne besondere Vereinbarung ab Werk einschl. Verladung im Werk netto. Die Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe ist dem Nettopreis hinzuzurechnen. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne Abzug in Mönchengladbach zu bewirken und zwar:

  • ein Drittel als Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
  • ein Drittel, sobald wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitteilen,
  • das letzte Drittel 30 Tage nach Rechnungsdatum.

3. Leistet der Besteller die Zahlung nicht wie vereinbart, so sind wir auch ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6. Lieferung und Lieferzeit

1. Eine angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Besteller

  • a. uns alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie für die technische Ausstattung des Liefergegenstandes notwendigen Angaben vollständig beigebracht hat und
  • b. seine Vertragspflicht, insbesondere die vorgesehene Anzahlung gemäß § 4 Nr. 2 fristgemäß erbracht hat.Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Grundsätzlich sind Teillieferungen zulässig.

3. Eine zugesagte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt haben.

4. Eine zugesagte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt entsprechend, wenn solche Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Ereignisse haben wir ebenfalls dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits auf unserer Seite vorliegenden Verzugs eintreten. Beginn und Ende solcher Lieferhindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller soweit irgendmöglich mitteilen.

5. In den Fälle der Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB sind wird wir von unserer Lieferpflicht befreit.

6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache und dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

7. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers zurückgestellt, so berechnen wir ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Wir sind dann auch berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme des Liefergegenstandes zu setzen, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können wir über den Liefergegenstand anderweitig verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist, gegebenenfalls zu einem neu zu vereinbarenden Preis beliefern.

8. Kommt der Verkäufer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug und kann die fest vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden, so ist der Besteller berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Die Erstattungsansprüche des Bestellers, die auf Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der Lieferfrist beruhen, sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt, soweit es sich um untypische, unvorhersehbare Schadensrisiken handelt.

9. Erwächst dem Besteller im Falle einer von uns verschuldeten Überschreitung einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist ein vorhersehbarer, typischer Schaden, so steht ihm ein Verzugsschaden für jede volle Woche der Verspätung in Höhe von ½ v. H. im ganzen, aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

§ 7 Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen ab Werk versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über., Das gilt auch dann, wenn wir noch andere Leistungen z. B. die Versendung, deren Kosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

2. Bei Teillieferungen geht diese Gefahr jeweils mit Absendung der einzelnen Teile über.

3. Ist in der Bestellung keine bestimmte Anweisung für den Versand enthalten, so erfolgt die Versendung nach bestem Ermessen des Verkäufers im Interesse des Bestellers.

4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der ihm mitgeteilten Versandbereitschaft ab auf ihn über.

5. Der Besteller bzw. seine hierfür ermächtigten Betriebsmitarbeiter sind verpflichtet, den Empfang der Ware zu quittieren. Die Empfangsquittung gilt als unwiderruflicher Nachweis der erhaltenen Lieferung.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag sowie bis zur Bezahlung aller bei seinem Abschluss etwa noch offenen Zahlungsrückstände vor. Zu den durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Zahlungen gehören ebenfalls die Montage- und sonstige Kosten für den Liefergegenstand, auch wenn die Montage oder sonstige Leistungen aufgrund einer besonderen Vereinbarung erfolgen und wir sie gesondert berechnen.

2. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets hierauf berufen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung mit Saldoziehung aufgenommen werden. Das vorbehaltene Eigentum gilt dann als Sicherheit für unsere Forderung aus dem Saldo: der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn der Saldo ausgeglichen wird.

3. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, den noch nicht voll bezahlten Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zu versichern. Weist er uns dies auf Verlangen nicht rechtzeitig nach, so sind wir berechtigt, den gelieferten, aber noch nicht voll bezahlten Gegenstand auf seine Kosten gegen solche Schäden zu versichern.

4. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit dar Ditte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang gegen Barzahlung oder den Vorbehalt gestattet, dass das Eigentum erst nach restloser Zahlung auf den Kunden übergeht. Forderungen aus der Weiterveräußerung sowie hieraus erworbene Sicherheiten und Eigentumsrechte aus Vermischung und Verarbeitung tritt der Besteller in voller Höhe bis zur Tilgung aller unserer laufenden und zukünftigen Forderungen hiermit schon jetzt an uns.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Verkäufer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Dem Verkäufer ist stets Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

3. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von dem Verkäufer gelieferten Sache beim Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sache für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.

4. Die etwaigen Kosten einer Stilllegung des Liefergegenstandes sowie die von Nebenarbeiten und sonstigen Aufwendungen trägt der Besteller.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschließ sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Des Weiteren bestehen keine Mängelansprüche für Schäden am gelieferten Gegenstand, die infolge der Verwendung von Ersatz- und sonstigen Teilen herrühren, die wir nicht geliefert und eingebaut haben.

7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8. Weitere Ansprüche des Besteller, auch aus Rechtsmängeln, sowie insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, auch solchen, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen es sei denn, uns bzw. unseren leitenden Repräsentanten fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, in diesem Falle bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

§ 10 Sonstiges

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Verkäufers in Mönchengladbach. Wir sind auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke füllt.

4. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Bestellers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeiten.